§ 184b StGB Einzelnorm
2 Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen